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Zulassungen Brückenabdichtung - Allgemeines

Die RVS 15.03.11 „Brücken, Bauausführung, Abdichtung und Fahrbahn auf Brücken und anderen Verkehrsflächen; Grundlagen und Begriffsbestimmungen“, die RVS 15.03.12 „Brücken, Bauausführung, Abdichtung und Fahrbahn auf Brücken und anderen Verkehrsflächen; Abdichtungssysteme mit Polymerbitumenbahnen“ und die RVS 15.03.13 „Brücken, Bauausführung, Abdichtung und Fahrbahn auf Brücken und anderen Verkehrsflächen; Flüssig aufzubringende Abdichtungssysteme“ wurden am 1. Jänner 2024 veröffentlicht. Diese drei RVS finden Anwendung im Zulassungsprozess der Zulassung - Brückenabdichtungssysteme.

Die ersten Veröffentlichungen von Zulassungen für Brückenabdichtungssysteme und Unterlagen zur Einreichung erfolgte im Herbst 2015 im Bereich Systemzulassungen und wird regelmäßig aktualisiert. Für den Inhalt der Veröffentlichung ist der Zulassungsbeirat - Brückenabdichtung verantwortlich.

Die Veröffentlichung enthält:

  • die Bezeichnung des Produktes bzw. der Leistung
  • die bezugshabende RVS
  • den Namen und die Anschrift des Herstellers bzw. des befugten Leistungserbringers
  • die Gültigkeitsdauer der Zulassung
  • allfällige Spezifikationen und Kommentare nach Maßgabe des Zulassungsbeirates

Als zusätzliches Service für Beteiligte am Planungs- und Bauprozess finden Sie im Bereich Zulassungen – Verkehrswesen eine Zusammenstellung von Zulassungen aus dem Verkehrswesen.

1. Zulassungsbeirat

Um eine fachlich korrekte und unabhängige Beurteilung der eingereichten Unterlagen für Zulassungen der FSV zu gewährleisten wurde ein „Zulassungsbeirat Brückenabdichtungssysteme“ eingerichtet. Dieser ist ein dem Vorstand der FSV unterstehendes Gremium, welches Zulassungen im Sinne eines Übereinstimmungsnachweises auf Basis der geltenden RVS, ausstellt. Das Gremium ist paritätisch mit Vertretern aus öffentlichen Verwaltungen, Bauwirtschaft, Wissenschaft und ÖBB bzw. ASFINAG, der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten besetzt.

Gegen den Beschluss des Zulassungsbeirates kann ein detailliert begründeter, schriftlicher Einspruch durch den Antragsteller oder ein Mitglied des Zulassungsbeirates beim Vorstand erhoben werden. Dieser muss nach spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe an die Geschäftsstelle übermittelt werden. Die FSV unterrichtet den Einsprechenden über die Entscheidung. Die Mitglieder des Zulassungsbeirates und des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Um eine fundierte und fachgerechte Entscheidung im Zulassungsbeirat zu ermöglichen wird ein entsprechendes Gutachten durch eine sachverständige Fachkraft erstellt. Diese ist eine sachverständige Person, die eine hohe Qualifikation durch langjährige Erfahrung, Ausbildung und fachliche Eignung nachweist und unabhängig von etwaigen Antragstellern ist. Eine Fachkraft wird über Vorschlag des Zulassungsbeirates vom Vorstand in die Sachverständigenliste aufgenommen.

Für den Bereich von Zulassungen nach RVS 15.03.11, RVS 15.03.12 und RVS 15.03.13 wurden folgende Personen in die Liste der Fachkräfte aufgenommen:

Ing. Mag. Dr. Günter Roßbacher
Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. Enrico Eustacchio

2. Abwicklung der Zulassungen

Um die Abwicklung der Zulassungen so kundenfreundlich wie nur irgend möglich zu gestalten wurden eine Reihe von Formularen und Unterlagen entwickelt. Diese sind im Bereich Zulassungsunterlagen via Download erhältlich.

Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung von Zulassungen nach folgendem Schema:

  • Ein Antragsteller sucht schriftlich um Zulassung nach RVS xx.xx.xx unter Verwendung der FSV-Formulare an. Gleichzeitig erbringt er den Nachweis der Bezahlung des Zulassungstarifes (gemäß Punkt 3). Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Unterlagen, Nachweise und Prüfzeugnisse laut Checkliste beizulegen.
  • Der ZB benennt eine der bestellten Fachkräfte.
  • Grundsätzlich überprüft die Fachkraft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der RVS.
  • Die Fachkraft erstellt ein Gutachten und eine eindeutige Empfehlung für den Zulassungsbeirat.
  • Der Zulassungsbeirat fasst auf Grundlage des Gutachtens der FK den Beschluss, eine Zulassung zu erteilen, abzulehnen oder dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verbesserung zu geben. Bei Nichterfüllung der Verbesserung ist eine Neueinreichung erforderlich
  • Bei positivem Beschluss des Zulassungbeirates erstellt die Geschäftsstelle eine Urkunde über die Zulassung. Erforderlichenfalls ist vom Antragsteller der Nachweis über einen aufrechten Fremdüberwachungsvertrag zu erbringen und gemeinsam mit der Annahmebestätigung vorzulegen.
  • Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Zulassungsdaten auf der Homepage der FSV.
  • Die Zulassung besitzt eine Gültigkeitsfrist laut RVS xx.xx.xx. Wenn in der Bezugs-RVS keine entsprechende Regelung enthalten ist, beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Für eine Verlängerung ist rechtzeitig anzusuchen. Zulassungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit beim Erreichen des Endes der Koexistenzperiode (DOW) einer korrespondierenden europäischen technischen Spezifikation (hEN oder ETAG). Falls eine Fremdüberwachung vorgesehen ist, ist diese laut RVS durchzuführen.
  • Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Systemzulassung nach RVS 15.03.12 und RVS 15.03.13 besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft.

3. Tarife für Zulassungen in der FSV (exkl. MWSt):

Die Bezahlung der Tarife der FSV muss bereits bei der Einreichung der Unterlagen nachgewiesen werden. Folgende Tarife (Stand 1. Jänner 2023) werden bei der Einreichung fällig:

ERSTZULASSUNG:

1.550 EUR

bei gleichzeitiger Einreichung von

 

2-5 Zulassungen:

3.100 EUR

6-10 Zulassungen:

4.750 EUR

10-20 Zulassungen:

6.300 EUR

>20 Zulassungen:

7.300 EUR

 

 

VERLÄNGERUNG:

850 EUR

bei gleichzeitiger Verlängerung von

 

2-5 Zulassungen:

1.700 EUR

6-10 Zulassungen:

2.600 EUR

10-20 Zulassungen:

3.500 EUR

>20 Zulassungen:

4.050 EUR

 

 

ÄNDERUNG pro Zulassung:

850 EUR

Die Kosten der FSV und der Fachkraft werden unabhängig von der später erfolgenden Entscheidung des Zulassungsbeirates dem Antragsteller in Rechnung gestellt und von diesem nach Erhalt einer entsprechenden Honorarnote anzuweisen.

Bei Zulassungen mit hohen Reisekosten ist die Hälfte der zu erwartenden Gesamtkosten inkl. MwSt an die Fachkraft vor Beginn der Tätigkeit dieser zu akontieren.