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Zulassungen Lärmschutz - Allgemeines

 

Eine Vielzahl von RVS/RVE legen Anforderungen an Materialien oder Werke fest, deren Einhaltung durch den Auftraggeber zu prüfen ist. Die nationalen Zulassungen der FSV bestätigen die Übereinstimmung eines Produktes bzw. einer Leistung mit der zugehörigen RVS/RVE. Diese Zulassungen stehen nicht im Widerspruch zu Zulassungen anderer Gesetze, Bestimmungen oder EU-Richtlinien (beispielsweise CE-Kennzeichnung).

Im Bereich des Lärmschutzes im Eisenbahnwesen wurde im Jänner 2024 die überarbeitete RVE 04.01.01 „Lärmschutzvorrichtungen - Technische Anforderungen und Bemessungsregeln“ durch die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) publiziert. Diese Richtlinie und Vorschrift für das Eisenbahnwesen regelt die Neuerrichtung von Lärmschutzwänden sowie Erneuerung bestehender Lärmschutzanlagen an Bahnstrecken. Die RVE 04.01.01 enthält die technischen Spezifikationen, die die Grundlage der nationalen FSV-Zulassung bilden. Das Zulassungsverfahren ist in der RVE 01.05.01 enthalten.

Ziel der Regelung ist es, Lärmschutzanlagen einem technisch einheitlichen Qualitätsniveau zu unterwerfen. Anhand dieser Richtlinien und weiterer Antragsunterlagen ist es möglich eine Übereinstimmungserklärung (Zulassung) für Lärmschutzwände zu erhalten. Der positive Zulassungsbescheid ist Voraussetzung bei Auftragsvergaben durch die ÖBB.

1. Zulassungsbeirat

Um eine fachlich korrekte und unabhängige Beurteilung der eingereichten Unterlagen für Zulassungen der FSV zu gewährleisten, wurde der „Zulassungsbeirat - Schiene“ eingerichtet. Dieser ist ein dem Vorstand der FSV unterstehendes Gremium, welcher Zulassungen im Sinne eines Übereinstimmungsnachweises auf Basis der geltenden RVE 04.01.01 „Lärmschutzvorrichtungen - Technische Anforderungen und Bemessungsregeln", ausstellt. Das Gremium ist paritätisch mit Vertretern aus öffentlichen Verwaltungen, der Bauwirtschaft und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) besetzt.

Um fundierte und fachgerechte Entscheidungen im Zulassungsbeirat zu ermöglichen, wird ein entsprechendes Gutachten durch eine sachverständige Fachkraft erstellt. Diese Fachkraft zeichnet sich durch hohe themenbezogene Qualifikation, langjährige Erfahrung, dementsprechende Ausbildung und fachliche Eignung nachweislich aus. Darüber hinaus muss die Fachkraft unabhängig von etwaigen Antragstellern sein. Für den Bereich der Zulassungen nach RVE 04.01.01 wurden folgende Experten in die Liste der Fachkräfte aufgenommen:

  • Univ.-Prof. Dr.-Ing. Jürgen Feix

  • Dipl.-HTL-Ing. Friedrich Felber

  • Dipl.-Ing. Dr. Michael Reiterer

2. Abwicklung der Zulassungen

Um die Abwicklung der Zulassungen so kundenfreundlich wie möglich zu gestalten wurden eine Reihe von Formulare und Checklisten entwickelt. Diese sind im Bereich Zulassungsunterlagen erhältlich.

Das Verfahren für die Zulassung von Lärmschutzwandelementen ist geteilt in Verfahren bis 160 km/h und Verfahren 160 - 250 km/h.

Für Zulassungen von Lärmschutzwandelementen bis 160 km/h läuft die Abwicklung der Zulassung nach folgendem Schema ab (vergleiche Checkliste #1):

  • Ansuchen um Zulassung von LSW-Elementen (für jedes LSW-Element, LSW-Paneel, LSW-Tor und LSW-Tür ist ein eigener Antrag zu verwenden) gemäß
    • Formblatt - Antrag auf Neu-Zulassung
    und Abgabe der vollständigen technischen Unterlagen in analog und unterschriebenen Form in der Geschäftsstelle der FSV. Nach Begleichung des in Rechnung gestellten Tarifes für die Zulassungen beginnt die Bearbeitung des Ansuchens.

  • Der Zulassungsbeirat sichtet das Ansuchen und benennt eine eingetragene Fachkraft.

  • Vertragserstellung zwischen FSV und Fachkraft („Durchführungsvertrag“). Die Fachkraft sichtet das Ansuchen und erstellt einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten der Erstellung des Gutachtens. Der Antragsteller muss den von der Fachkraft erstellten Kostenvoranschlag mittels rechtskräftiger Unterfertigung anerkennen.

  • Vertragserstellung zwischen FSV und Antragsteller („Servicierungsvertrag“). Der Antragsteller muss die, im Servicierungsvertrag angeführten Verpflichtungen sowie den von der Fachkraft erstellten Kostenvoranschlag zur Erstellung des Gutachtens mittels rechtskräftiger Unterfertigung anerkennen. Damit beauftragt die FSV die Fachkraft mittels des „Durchführungsvertrages“; die Fachkraft ihrerseits verpflichtet sich im Sinne des Vertrages.

  • Prüfung durch die verantwortliche Fachkraft. Diese erstellt ein Gutachten mit einer entsprechenden Empfehlung an den Zulassungsbeirat.

  • Beurteilung des Gutachtens der Fachkraft durch den Zulassungsbeirat

  • Nach positiver Beurteilung des Zulassungsbeirat erfolgt die Übersendung, der Zulassungsurkunde, des Verbesserungsauftrages oder der begründeten Ablehnung durch die Geschäftsstelle der FSV.

  • Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Zulassungsdaten auf www.fsv.at.

  • Die Zulassung besitzt eine Gültigkeitsfrist bis zu 5 Jahren. Eine Verlängerung ist rechtzeitig anzusuchen. Zulassungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit beim Erreichen des Endes der Koexistenzperiode (DOW) einer korrespondierenden europäischen technischen Spezifikation (hEN oder ETAG).

  • Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Zulassung besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft.

Für den Fall, dass ein Verfahren 160 - 250 km/h nötigt wird, ist ein „Versuchsprogramm“ noch vor Beginn der Versuche bei der FSV einzureichen und ein durchführendes Versuchslabor zu nennen. Die Vorprüfung der zuständigen Fachkraft stellt sicher, dass zeitliche und finanzielle Mittel ideal genutzt werden können. Der erweiterte Ablauf ist in der Checkliste #2 genauer beschrieben.

3. Tarife für Zulassungen in der FSV (exkl. MWSt):

Die Bezahlung der Tarife der FSV muss bereits bei der Einreichung der Unterlagen nachgewiesen werden. Folgende Tarife (Stand 1. Jänner 2023) werden bei der Einreichung fällig:

ERSTZULASSUNG:

1.550 EUR

bei gleichzeitiger Einreichung von

 

2-5 Zulassungen:

3.100 EUR

6-10 Zulassungen:

4.750 EUR

10-20 Zulassungen:

6.300 EUR

>20 Zulassungen:

7.300 EUR

 

 

VERLÄNGERUNG:

850 EUR

bei gleichzeitiger Verlängerung von

 

2-5 Zulassungen:

1.700 EUR

6-10 Zulassungen:

2.600 EUR

11-20 Zulassungen:

3.500 EUR

>20 Zulassungen:

4.050 EUR

 

 

NICHT TECHNISCHE ÄNDERUNG:

850 EUR

Die Kosten der FSV sowie der Fachkraft werden unabhängig von der Entscheidung des Zulassungsbeirats dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die ausgefertigte und übermittelte Rechnung ist nach Erhalt vom Antragsteller dementsprechend anzuweisen.

Bei Zulassungen mit hohen Reisekosten ist die Hälfte der zu erwartenden Gesamtkosten inkl. MwSt. für die Fachkraft vor Beginn der Tätigkeit zu akontieren.

4. Veröffentlichung einer Zulassung

Die Veröffentlichung der Zulassungen erfolgt auf der Homepage der FSV und wird laufend aktualisiert.

Die Veröffentlichung enthält:

  • die Bezeichnung des Produktes bzw. des Systems
  • die bezugshabende RVE
  • den Namen und die Anschrift des Herstellers
  • die Gültigkeitsdauer der Zulassung
  • allfällige Spezifikationen und Kommentare nach Maßgabe des Zulassungsbeirats

Falls nicht technische Änderungen gewünscht sind, weil Zulassungen übertragen werden oder Firmenbezeichnungen bzw. -anschriften sich ändern, können mit einem Antrag zur nicht technischen Änderung und der Begleichung des in Rechnung gestellten Tarifs die Änderungen sowohl für die Zulassungsurkunde als auch für die Veröffentlichung auf der Homepage der FSV initiiert werden.