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RVS 05.05.42 Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen - 1. Abänderung

Beschreibung

Diese RVS regelt die Kennzeichnung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Autobahnen, Autostraßen sowie sonstigen kreuzungsfreien Straßen, die baulich getrennte Richtungsfahrbahnen und zumindest zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufweisen (im folgenden „Autobahnen“). Sie ist gemeinsam mit RVS 05.05.41 anzuwenden.

In Bereichen mit einer bestehenden Verkehrsbeschränkung sind die Regelpläne sinngemäß anzuwenden. Bei bestehender dauernder Geschwindigkeitsbeschränkung von nicht mehr als 80 km/h dürfen die Abstände bis zur halben Länge verkürzt werden. Diese Regelung ist insbesondere für in Stadtgebieten befindliche Autobahnen bei geringem Abstand der Anschlussstellen anzuwenden.

Inhaltsangabe

0. Vorbemerkungen

1. Anwendungsbereich

2. Allgemeines

3. Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen

4. Sofortmaßnahmen

5. Arbeitsfahrten

6. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

7. Arbeitsstellen von längerer Dauer

8. Arbeitsstellen in und in der Nähe von Tunneln

9. Verkehrsbeeinflussungsanlagen

10. Sonderfälle

11. Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen

12. Anhang

Seiten 2
Ausgabedatum 01.11.2018
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