| Beschreibung |
Diese Richtlinie findet Anwendung für die Stationierung von Straßen, Rampen sowie Zufahrten zu Nebenanlagen.
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| Inhaltsangabe |
0. Vorbemerkungen
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Durchführung der Stationierung
4. Kennzeichnung
5. Angeführte Richtlinie
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| Verbindlich |
Ja, verbindlich mit 19.11.1996 durch Erlass ZI. 800.042/57-VI/1/96 |
| Notifikationsnummer |
Diese RVS stellt nach Richtlinie 98/34/EG kein Handelshemmnis dar. |
| Arbeitsausschuss |
STB10 Verkehrszeichen und Wegweisung |