Die RVE 08.01.01 ist in der Tragwerksplanung (Tragwerksbemessung für den Brandfall) von unterirdischen Verkehrsbauwerken für Eisenbahnanlagen unter Berücksichtigung der aus den Schutzzielen resultierenden Brandschutzanforderungen anzuwenden.
In der RVE 08.01.01 sind die dazu erforderlichen Randbedingungen und Vorgaben inkl. Schutzziele, Einwirkungen und Nachweiszeiten (Einwirkungsseite) definiert. Zur Festlegung der Rechenverfahren, Modellannahmen und Material- bzw. Querschnittswerte (Widerstandsseite) ist die ÖBV-Richtlinie „Erhöhter baulicher Brandschutz für unterirdische Verkehrsbauwerke aus Beton“ heranzuziehen.
Die RVE 08.01.01 ist nicht für die Festlegung von organisatorischen Maßnahmen zur Tunnelsicherheit und baulichen Einrichtungen, für die Ausrüstung (Kommunikation, Stromversorgung, Sicherheitseinrichtungen, Lüftungsanlagen, Brandbekämpfungsanlagen etc.) oder für die Bestimmung von möglichen Umweltauswirkungen anzuwenden. Es werden auch keine über den definierten Brandfall hinausgehende Notfallszenarien (z.B. Explosionen) berücksichtigt.
Diese RVE gliedert sich in
- Teil A: Baulicher Brandschutz – Objektschutz zum Personenschutz in unterirdischen Verkehrsbauwerken
- Teil B: Baulicher Brandschutz – Objektschutz der unterirdischen Verkehrsbauwerke und Objektschutz
zum Schutz Dritter an der Oberfläche
Die RVE ist für alle Neubauten von unterirdischen Verkehrsbauwerken aus Beton und Stahlbeton mit einer Bauwerkslänge in der Achse größer gleich 100 m anzuwenden. Die Richtlinie ist dabei für alle Projektphasen der Planung maßgeblich.
Für tunnelähnliche Bauwerke und kurze Tunnel, Notausgangsbauwerke und Nothaltestellen sind die Regelungen der Richtlinie anzuwenden sofern nicht anderslautende Vorschreibungen definiert sind.
Die RVE ist u.a. nicht gültig für U-Bahnen, Straßenbahnen, Bahnhofsüberbauungen, Brücken und Bestandsbauwerke, Überbauungen, Personentunnel und Einhausungen in Leichtbauweise (z.B. Schall- und Lichtschutzbauwerke).