Beschreibung |
Diese Richtlinie ist bei allen gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 zu notifizierenden RVE anzuwenden. Die notifizierten RVE erhalten im Kapitel 0 laut den Gestaltungsgrundsätzen in der RVE 01.03.11 die Vorbemerkungen bezüglich der Notifikation.
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Inhaltsangabe |
1 Anwendungsbereich 2 Allgemeines 3 Anerkennungsklausel 4 Hinweis zur Interoperabilität 5 Europäische Normen 6 Angeführte Richtlinien und Rechtsvorschriften
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Arbeitsausschuss |
FB-E Fachbeirat - Schiene |