Die Bohrungen und Ankerungen für die Herstellung von Ankern für Brücken-, Verkehrs- und dazugehörige Nebenbauwerke ist diese RVS maßgebend sowei die ÖNORMEN B 2273, B 3305, B 3310, B 4250, B 4258, B 4259, B 5170 sowie B 5172, sofern zu den Festlegungen dieser Normen im nachfolgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
Die Betonarbeiten im Zuge von Ankerungsarbeiten ist gemäß RVS 8B.06.3 sinngemäß vorzugehen, soweit im nachstehenden keine besonderen Regelungen festgelegt sind.