Präambel
Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat mit Ende 2006 alle Verordnungen betreffend die unverbindlichen Honorarleitlinien aufgehoben, da sie von der Bundeswettbewerbsbehörde als wettbewerbswidrig gesehen wurden.
Die Aktivitäten der Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure konzentrierten sich in der Folge darauf, für die vielen Bereiche der Ingenieur - Dienstleistungen Ziel- und Aufgabenbeschreibungen bzw. adäquate und zeitgemäße Leistungsbilder, insbesondere für den Brückenbau als Information und Hilfestellung für die Auftraggeber und Auftragnehmer zu erarbeiten und bereit zustellen. Die Bundessektion Ingenieurkonsulenten sieht nach wie vor in der Erstellung und Publikation der eigenen Leistungsbilder eine wichtige Aufgabe.
Der modulare Aufbau ist wie folgt konzipiert:
Modul 1 (=RVS 06.01.41)
Dieses umfasst jeweils die Ziel- und Aufgabenbeschreibung für den betreffenden Ingenieurbereich und legt die einzelnen Leistungsbilder dar.
Modul 2 (=RVS 06.01.42)
Für die im Modul 1 angeführten Leistungsbilder werden die Grundlagen für die Kalkulation der jeweiligen Ingenieurleistung erarbeitet und dargelegt.
Es werden die relevanten Aufwandswerte aller Arten abgeschätzt, wobei auf Basis von fertig gestellten Referenzprojekten auch diverse objektivierte Parameter wie Größe und Schwierigkeiten der Projekte sowie die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Dieser Modul 2 wurde nun von einer unabhängigen Institution, der Österreichischen Forschungsgesellschaft Strasse–Schiene–Verkehr in einer Arbeitsgruppe erarbeitet und fertig gestellt.
Mit weiteren fachbereichsspezifischen Ergänzungen, wie beispielsweise Kalkulationsprogramme zur Berechnung von Büro- und projektindividuellen Stundensätze oder Vertragsmuster, liegt nun ein umfassendes Instrumentarium als Grundlage für die Vergabe der geistigen Ingenieurleistungen im Brückenbau vor.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist als Kalkulationshilfe zur Honorarermittlung für die Projektierung von Brückenbauwerken, Überbauungen, Wannen, Stützbauwerken gemäß dem in RVS 06.01.41 enthaltenen Leistungsbild anzuwenden.