Diese RVS bezieht sich auf alle im Rahmen der Planung und Realisierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten relevanten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume – sie ist nicht auf die unionsrechtlich geschützten Arten eingegrenzt.
Diese RVS ist anzuwenden für die Planung von
● Bundesstraßen A und S bei Neubauten sowie bei UVP-pflichtigen Ausbaumaßnahmen,
● Landesstraßen bei UVP-pflichtigen Neubauten sowie bei UVP-pflichtigen Ausbaumaßnahmen
und
● Eisenbahn – Hochleistungsstrecken (HL-Strecken) bei Neubauten sowie bei UVP-pflichtigen Ausbaumaßnahmen,
jedoch immer nur dann, wenn diese Baumaßnahmen wesentliche Änderungen in der Ausprägung bzw. Intensität der Wirkfaktoren mit sich bringen.
Vogelarten und wildlebende Säugetiere (ausgenommen Fledermäuse) werden in den RVS
04.03.13 und 04.03.14 behandelt und sind aus dieser RVS deshalb grundsätzlich ausgenommen. Für unionsrechtlich relevante Tatbestände dient die vorliegende RVS als Ergänzung zu den Bestimmungen der RVS 04.03.13 und 04.03.14. Ein Teil der nicht durch diese beiden RVS abgedeckten Arten und Lebensräume steht unter dem strengen Schutz der FFH-Richtlinie, wobei zahlreiche Arten nicht nur im Schutzgebietsnetz Natura 2000, sondern gem. Art. 12 der FFH-Richtlinie auch bundesweit zu schützen sind.
Hinsichtlich der Ausrüstung von Straßen- und Bahnanlagen mit Wildwarn- und Wildschutzeinrichtungen wird auf die RVS 04.03.12 verwiesen. Der in der RVS 04.01.11 genannte Aspekt der Lebensraumstrukturen wird mit Ausnahme formaler Fragen zu Schutzgebieten vollinhaltlich durch die vorliegende RVS in Verbindung mit den RVS 04.03.13 sowie 04.03.14 abgedeckt.
Hinsichtlich der Ausrüstung von Straßen und Bahnanlagen mit technischen Einrichtungen zum Amphibienschutz wird auf die RVS 04.03.11 verwiesen.