Beschreibung |
Diese RVS ist gemeinsam mit der RVS 05.06.11 bei der Beurteilung von künstlichen Lichtquellen und visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke (VIT) im Umfeld von Straßen anzuwenden. Sie ist insbesondere zur Beurteilung von Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs i.S. des § 35 StVO heranzuziehen. Diese RVS ist sowohl für Ortsgebiete als auch für Freilandstraßen (d.s. Bundesstraßen A und S sowie Landesstraßen B und L) anzuwenden. Daher sind auch das BStG und die jeweiligen Straßengesetze der Länder zu beachten. Sie ist nicht für Beleuchtungsanlagen heranzuziehen, die ausschließlich der Regelung und Sicherung des Verkehrs dienen (z.B. Straßenbeleuchtungen im Zuge der jeweils betrachteten Straße, Signalanlagen, beleuchtete Verkehrszeichen) sowie für Wechseltextanzeigen mit verkehrsrelevanter Information.
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Inhaltsangabe |
1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 3 Allgemeines 4 Arten von Visuellen Informationsträgern 5 Verkehrstechnische Parameter 6 Verkehrsrelevante Ausschließungsgründe 7 Lichttechnische Bewertungszonen 8 Grenzwerte / Überschwelligkeit 9 Messmethoden 10 Unterlagen 11 Vorschreibungen für die Genehmigung 12 Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen 13 Zusätzlich zu beachtende Normen 14 Anhang
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Verbindlich |
Ja, verbindlich mit 02.12.2019 durch Erlass BMVIT-300.041/0038-IV/IVVS-ALG/2019 |
Arbeitsausschuss |
PV12 Visuelle Informationsträger und Störwirkungen |