RVE 04.04.02 "Manipulation von brennbaren Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen" (01.11.2023)
Die RVE regelt das Manipulieren (Umfüllen bzw. das Ab- und Befüllen) von brennbaren Flüssigkeiten, Altölen und Biodiesel auf Eisenbahnanlagen ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen und verweist ggf. auf die Lagerbestimmungen.
Inhaltsverzeichnis:
0 Vorbemerkungen
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
3 Allgemeines
4 Gültigkeit der Bedingungen für die jeweiligen Anlagentypen und Beteiligten
5 Nutzungsbedingungen
6 Betrieb, Umwelt
7 Instandhaltung
8 Brandschutz
9 Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung von Anlagen
10 Angeführte Gesetze, Richtlinien, Normen und Erlässe
11 Anhang